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   LSG Bayern, 23.10.2002 - L 3 U 39/02   

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https://dejure.org/2002,19231
LSG Bayern, 23.10.2002 - L 3 U 39/02 (https://dejure.org/2002,19231)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23.10.2002 - L 3 U 39/02 (https://dejure.org/2002,19231)
LSG Bayern, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - L 3 U 39/02 (https://dejure.org/2002,19231)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 27.03.1990 - 2 RU 32/89

    Hilfeleistung - Kollegiale Hilfeleistung

    Auszug aus LSG Bayern, 23.10.2002 - L 3 U 39/02
    Gefälligkeitsdienste schließen zwar allein den Versicherungsschutz nicht von vornherein aus (BSGE 5, 168, 172; 18, 143, 147; 29, 159, 160; BSG Urteil vom 27. März 1990 - 2 RU 32/89 - HV-Info 1990, 1176; Brackmann, aaO S 475 t ff).

    Es sind - wie bei allen Zurechnungsentscheidungen - die gesamten Umstände des Einzelfalls zu beachten (BSG Urteil vom 27. März 1990 - 2 RU 32/89 - HV-Info 1990, 1176).

  • BSG, 29.11.1990 - 2 RU 18/90

    Unfallversicherungsschutz bei der Pflege eines schwerbehinderten, volljährigen

    Auszug aus LSG Bayern, 23.10.2002 - L 3 U 39/02
    Insbesondere bei Gefälligkeitshandlungen aufgrund enger familiärer Bindungen (BSG SozR 2200 § 539 Nrn 43, 55, 66 und 134; s aber auch BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 6) besteht nach dieser Vorschrift in der Regel ebensowenig Unfallversicherungsschutz wie etwa bei Verrichtungen aufgrund mitgliedschaftlicher, gesellschaftlicher oder körperschaftlicher Verpflichtungen (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 123).

    Handelt es sich jedoch um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst (BSG Urteil vom 26. April 1990 - 2 RU 39/89 - HV-Info 1990, 1349) oder ist die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind (s SozR 3-2200 § 539 Nr. 6 und vom 30. April 1991 - 2 RU 78/90 -), besteht kein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 1 RVO.

  • BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
    Auszug aus LSG Bayern, 23.10.2002 - L 3 U 39/02
    Ein Tätigwerden wie ein Beschäftigter setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -, welche zum Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung - RVO - (BSG SozR 3-2200 Nr. 15 zu § 548 RVO) ergangen ist, der im Wesentlichen dem hier anzuwendenden § 2 Abs. 2 SGB VII entspricht (so BSG Beschluss vom 27.06.2000 - B 2 U 44/00 B in Juris) voraus, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht (BSGE 5, 168, 171 und die Zusammenstellung bei Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 475 n).

    Gefälligkeitsdienste schließen zwar allein den Versicherungsschutz nicht von vornherein aus (BSGE 5, 168, 172; 18, 143, 147; 29, 159, 160; BSG Urteil vom 27. März 1990 - 2 RU 32/89 - HV-Info 1990, 1176; Brackmann, aaO S 475 t ff).

  • BSG, 26.04.1990 - 2 RU 39/89

    Erstattung der Kosten für eine Heilbehandlung; Ansprüche einer Allgemeinen

    Auszug aus LSG Bayern, 23.10.2002 - L 3 U 39/02
    Handelt es sich jedoch um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst (BSG Urteil vom 26. April 1990 - 2 RU 39/89 - HV-Info 1990, 1349) oder ist die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind (s SozR 3-2200 § 539 Nr. 6 und vom 30. April 1991 - 2 RU 78/90 -), besteht kein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 1 RVO.
  • BSG, 30.04.1991 - 2 RU 78/90

    Streit zwischen Leistungsträgern über die Tragung der Kosten für einen

    Auszug aus LSG Bayern, 23.10.2002 - L 3 U 39/02
    Handelt es sich jedoch um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst (BSG Urteil vom 26. April 1990 - 2 RU 39/89 - HV-Info 1990, 1349) oder ist die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind (s SozR 3-2200 § 539 Nr. 6 und vom 30. April 1991 - 2 RU 78/90 -), besteht kein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 1 RVO.
  • BSG, 25.10.1989 - 2 RU 4/89

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall

    Auszug aus LSG Bayern, 23.10.2002 - L 3 U 39/02
    Auch auf die Zeitdauer der Verrichtung kommt es allein nicht an; das BSG hat der Zeitdauer lediglich innerhalb des Gesamtbildes vor allem bei Hilfeleistungen unter Verwandten und bei Tätigkeiten im Rahmen von mitgliedschaftlichen, gesellschaftlichen oder körperschaftlichen Verpflichtungen die ihr zukommende, nicht aber eine selbständige entscheidende Bedeutung zugemessen (s SozR 2200 § 539 Nr. 134).
  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 44/00 B

    Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Bayern, 23.10.2002 - L 3 U 39/02
    Ein Tätigwerden wie ein Beschäftigter setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -, welche zum Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung - RVO - (BSG SozR 3-2200 Nr. 15 zu § 548 RVO) ergangen ist, der im Wesentlichen dem hier anzuwendenden § 2 Abs. 2 SGB VII entspricht (so BSG Beschluss vom 27.06.2000 - B 2 U 44/00 B in Juris) voraus, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht (BSGE 5, 168, 171 und die Zusammenstellung bei Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 475 n).
  • BSG, 15.12.1977 - 8 RU 42/77

    Anspruch auf Entschädigung für die Folgen eines Unfalls beim Ausführen eines

    Auszug aus LSG Bayern, 23.10.2002 - L 3 U 39/02
    Das würde aber dem sich aus der Entstehungsgeschichte des § 539 Abs. 2 RVO ergebenden Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen (s BSG Urteil vom 15. Dezember 1977 - 8 RU 42/77 - USK 77246).
  • BSG, 25.08.1970 - 2 RU 51/68

    Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht - Versicherung eines

    Auszug aus LSG Bayern, 23.10.2002 - L 3 U 39/02
    Die isolierte Betrachtung der einzelnen Verrichtung reicht allein nicht aus, um die Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich zu kennzeichnen (BSGE 31, 275, 277).
  • BSG, 30.11.1962 - 2 RU 174/60

    Ausmaß der Hilfsbedürftigkeit - Verwertung eines ärztlichen Gutachtens als

    Auszug aus LSG Bayern, 23.10.2002 - L 3 U 39/02
    Gefälligkeitsdienste schließen zwar allein den Versicherungsschutz nicht von vornherein aus (BSGE 5, 168, 172; 18, 143, 147; 29, 159, 160; BSG Urteil vom 27. März 1990 - 2 RU 32/89 - HV-Info 1990, 1176; Brackmann, aaO S 475 t ff).
  • BSG, 07.03.1969 - 2 RU 181/65

    Unfallversicherungsschutz - Freundschaftsdienst - Betriebsfremde Tätigkeiten -

  • BSG, 05.08.1987 - 9b RU 18/86

    Fachkunde - Vereinsmitglieder - Vereinswirklichkeit - Vereinssatzung -

  • BSG, 26.01.1978 - 2 RU 9/77

    Versicherungsschutz - Beaufsichtigung eines Kindes - Verwandtschaft - Familiäre

  • LSG Bayern, 27.04.2006 - L 3 U 311/05

    Streit um die Anerkenntnis und Entschädigung eines Unfalls als Arbeitsunfall;

    Das Nachbarschaftsverhältnis im Reitstall war also wesentlich enger als ein "normales" Nachbarschaftsverhältnis (vgl. BayLSG vom 23.10.2002, L 3 U 39/02 zum Koppelgang), so dass diesem Element bei der Gesamtbetrachtung besonderes Gewicht zukommt.
  • SG Augsburg, 25.10.2006 - S 8 U 8/05
    Nach ständiger Rechtsprechung ist hierbei wesentlich darauf abzustellen, mit welcher Handlungstendenz der Verunfallte tätig war, ob er also mit fremdwirtschaftlichem Interesse handelte, um dem fremden Unternehmen zu dienen, ober aber ob er aus eigenwirtschaftlichen Interessen handelte (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2005, Az. B 2 U 22/04 R; BSG, Urteil vom 13.09.2005, Az. B 2 U 6/05 R; BayLSG, Urteil vom 22.10.2002, Az. L 3 U 39/02; BayLSG, Urteil vom 17.01.2006, Az. L 3 U 57/05).
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